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Die Beklagten haften als Gesamtschuldner zu 100% für die Schäden, die dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls durch einen Spurwechsel ohne Fahrtrichtungsanzeiger entstanden sind. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von Sachverständigenkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |