|
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem berührungslosen Verkehrsunfall wegen einer Schreckreaktion eines Fußgängers besteht nicht, wenn der Kläger die behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeugs und die schmerzhafte Reaktion nicht beweisen kann. Es fehlt dann an einem Verursachungsbeitrag des Fahrers und der Unfall geschah nicht 'bei Betrieb' des Fahrzeugs im Sinne von § 7 I StVG, da die Schädigung keine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |