Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bonn v. 25.10.2022: Haftung bei Fahrspurwechsel im Kreisverkehr und Wartepflicht beim Einfahren




Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 25.10.2022 - 113 C 169/21) hat entschieden:

   Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es beim Einfahren in einen großen Kreisverkehr nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist; vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist. Ein Unfall ist für den Bevorrechtigten vermeidbar, wenn er durch eine geringfügige Geschwindigkeitsreduzierung oder das Zurückstellen eines Fahrspurwechsels hätte verhindert werden können. Demgegenüber ist der Unfall für den Einfahrenden unvermeidbar, wenn der Fahrstreifenwechsel des Bevorrechtigten für ihn nicht erkennbar war, als er anfuhr.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2022 am 25.10.2022

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.176,04 nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 14.07.2021 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 627,13 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 14.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 13.7.2021 zugestellt worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Akteninhalt Bezug.

Die Klage ist begründet, denn die Beklagten haften voll.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Klägers besteht. Gegebenenfalls ist er nämlich widerlegt.

An der Einfahrt, die der Kläger benutzte, erweitert sich die Fahrbahn auf zwei Spuren und es war der Beklagte zu 2), der die Fahrspur wechselte.

Nach dem Sachverständigengutachten war der Unfall für den Kläger unvermeidbar. Als der Kläger nämlich Rückschau hielt und anfuhr, war die Absicht des Beklagten zu 2) nicht erkennbar, die Fahrspur zu wechseln. In diesem Moment befand sich der W ca. 76 m von der späteren Unfallstelle entfernt, das heißt hinter der Ausfahrt M- weg, siehe Blatt 532 der Akte. In diesem Zeitpunkt war für den Kläger nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 2) beabsichtigte, den Fahrstreifen zu wechseln. Dies gilt auch dann, wenn man dessen Vorbringen zu Grunde legt. Er hat nämlich angegeben, er habe den rechten Blinker erst gesetzt, als er sich hinter der nächsten Aus- und Einfahrt I befand. Sofern er dann blinkte, war der Kläger bereits losgefahren, orientierte sich nach vorne und konnte dies nicht mehr wahrnehmen.

Der Kläger hat keine Vorfahrtverletzung begangen.

Das Gericht folgt den Beklagten nicht darin, dass der Kläger wartepflichtig war, weil er den W der Beklagten gesehen hat. Es handelt sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist.

Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall, wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen ergibt. Wie oben ausgeführt konnte der Kläger davon ausgehen, er könne fahren, ohne den Beklagen zu 2) zu behindern, da der W die linke Fahrspur befuhr und nicht erkennbar war, dass der Beklagte zu 2) einen Fahrspurwechsel durchführen wollte.

Der Unfall war für den Beklagten zu 2) vermeidbar, für den Kläger hingegen unvermeidbar.

Der Audi fuhr 5,9 Sekunden vor der Kollision los. 2,4 Sekunden vor dem Unfall befand er sich in einer Position, in der der Beklagte zu 2) eindeutig erkennen konnte, dass er in den von ihm avisierten rechten Fahrstreifen eindrang und eine Gefahr darstellte, wenn er die Fahrspur wechselte, siehe Blatt 531 der Akte. Bei einer üblichen Reaktionsdauer von 1 Sekunde verblieben dem Beklagten zu 2) 1,4 Sekunden, um den Unfall zu vermeiden.

Nach dem Gutachten hatte der W eine Ausgangsgeschwindigkeit von 51 km/h. Wäre der Beklagte zu 2) stattdessen 49 km/h gefahren, hätte er den Unfall vermeiden können, weil er 0,5 m vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gekommen wäre. Damit liegt eine - wenn auch ganz geringfügige - Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die unfallursächlich war.

Außerdem hätte der Beklagte zu 2) den Unfall vermeiden können, wenn er seinen Fahrspurwechsel zurückgestellt hätte, das heißt zunächst weiter auf dem linken Fahrstreifen geblieben wäre.

Demgegenüber war der Unfall für den Kläger unvermeidbar, weil der Fahrstreifenwechsel des W wie für ihn dargestellt nicht erkennbar war, als er anfuhr.

Die Höhe der Klageforderung ist nicht zu beanstanden.

Sowohl die Höhe der Stundenverrechnungssätze als auch das geringfügige Überschreiten der Kosten im Gutachten sowie nicht berechtigte Positionen, die der Sachverständige ermittelt hat, unterfallen dem sogenannten Prognose- und Werkstattrisiko. Dieses tragen nach der Rechtsprechung die Beklagten als Schädigende.

Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger die Sachverständigenrechnung bereits bezahlt hat, weil die Beklagte zu 2) vorprozessual abgelehnt hat.

Weitere Forderungen, das heißt Nutzungsausfall und Pauschale sind unstreitig.

Der Zinsanspruch folgt aus 291 BGB, wobei auf die Zustellung an die Beklagte zu 1) abzustellen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Ziffer 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 2.176,04 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2022/113_C_169_21_Urteil_20221025.html - DE:AGBN:2022:1025.113C169.21.00

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