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Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es beim Einfahren in einen großen Kreisverkehr nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist; vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist. Ein Unfall ist für den Bevorrechtigten vermeidbar, wenn er durch eine geringfügige Geschwindigkeitsreduzierung oder das Zurückstellen eines Fahrspurwechsels hätte verhindert werden können. Demgegenüber ist der Unfall für den Einfahrenden unvermeidbar, wenn der Fahrstreifenwechsel des Bevorrechtigten für ihn nicht erkennbar war, als er anfuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |