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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt v. 20.10.2022: Zur Beweislast bei Schäden in der Waschstraße und den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises




Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (Urteil vom 20.10.2022 - 23 C 23/18) hat entschieden:

   Für Schadensfälle in einer Waschstraße kann von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann und eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist. Dieser Anscheinsbeweis kommt nur zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann. Sind andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt hat, so scheidet eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers aus; das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache liegt beim Geschädigten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Unfallmanipulationen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.208,45 EUR, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin konnte den ihr obliegenden Beweis, dass die zerstörte Heckscheibe auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen ist, nicht führen.

a)

Nach allgemeinen Grundsätzen ist trägt der Gläubiger, hier die geschädigte Klägerin, die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte.

In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers der Waschstraße geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459). Sind indes andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt hat, so scheidet eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers aus (LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011 - 51 S 27/11; AG Wetzlar VersR 2006, 668). Das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache liegt insoweit beim Geschädigten.

b)

Vorliegend konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann.

Der Sachverständige X gelangt in seinen schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu den folgenden Feststellungen:

Das Fahrzeug wird mit einer Geschwindigkeit von 9,4cm/s an den Konturentrockner geschleppt. Der Konturentrockner steht bei Annäherung des Fahrzeuges in seiner Ausgangsstellung in einer Höhe von 1,20m oberhalb des Waschanlagenbodens. Die Düse (Tastdüse) des Konturentrockners hebt und senkt sich nach Bedarf, während das Fahrzeug darunter hergezogen wird.

Der Hebe- und Senkvorgang der Tastdüse des Konturentrockners erfolgt über drei Lichtschranken und eine nachfolgende Steuerung. Aufgrund der Sicherheitseinrichtung Lichtschranke ist ein gleichbleibender Abstand zwischen der höhenverstellbaren Tastdüse und dem Fahrzeug gewährleistet.

Bei Ausfall oder Versagen des Lichtschrankenverstärkers wird die Anlage in den betriebssicheren Zustand gefahren. Das bedeutet bei der streitbefangenen Waschanlage, dass die Tastdüse des Konturentrockners nach oben in ihre Endlage fährt.

Die Behauptung der Klägerseite, dass das hiesige Schadensbild weder beim Lenken, noch beim Bremsen hätte entstehen können, beruht offensichtlich auf einer fehlerhaften technischen Annahme. Der Kardinalfehler, den ein Fahrzeugführer in einer Waschanlage machen kann, bei der das Fahrzeug über einen Kettenförderer mit Doppelstrangkette eingezogen wird, wäre ein Bremsmanöver. In dem Moment, wo ein Fahrzeug gebremst wird, zieht sich die Schlepprolle unter dem linken Vorderrad durch. Danach ist das Fahrzeug nicht mehr nach hinten gesichert. Aufgrund der Konstruktion fällt die Schleppkette nach hinten Richtung Einfahrt ab. Physikalisch betrachtet handelt es sich um eine schiefe Ebene. Das Fahrzeug rollt folglich nach hinten weg. Der Sachverständige unterstellt der Klägerin weder ein Bremsmanöver, noch ein rückwärtiges Fahren mit eigener Motorkraft. Unter allen Annahmen lässt sich eine Rückwärtsbewegung des streitbefangenen Fahrzeugs nach Passieren des Konturentrockners aber nicht ausschließen.

Theoretisch wäre es auch möglich, dass das hiesige Schadensbild auf ein fehlendes Zahnrad am Zahnriemen zurückzuführen ist. Der Sachverständige kann keine abschließende Aussage treffen, ob möglicherweise ein Fehler der streitgegenständlichen Anlage zu dem hiesigen Schadensbild geführt hat, da lediglich die Videos vorliegen, die nach Aussage der Klägerin 2-3 Tage nach dem Geschehen gefertigt wurden. Insoweit ist unbekannt, ob die Maschine zu diesem Zeitpunkt noch den gleichen Zustand aufweist, wie am Unfalltag oder ob ggf. beispielsweise der Zahnriemen bereits erneuert wurde. Auf den Videos sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass mit dem Zahnriemen etwas nicht in Ordnung ist.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Wertung. Der Sachverständige hat sein Gutachten in sich schlüssig, widerspruchsfrei und damit überzeugend erstattet. Der Sachverständige hat den Ablauf des Waschvorgangs detailliert und für den Laien nachvollziehbar geschildert und sein Ergebnis plausibel dargestellt. Der Sachverständige hat sich mit den Einwendungen der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt, ohne dass diese zu einem anderen Ergebnis geführt haben.

Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 22.09.2022 vorgetragenen weiteren Einwendungen sind gemäß § 296a ZPO und gemäß § 411 Abs. 4 ZPO verspätet. Die dortigen Einwendungen hätten bereits nach Vorlage der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen innerhalb der Frist des § 411 Abs. 4 ZPO geltend gemacht werden können und müssen.

Die ursprüngliche Behauptung der Klägerin zu einer automatischen Abschaltung der Waschanlage bei einem Bremsmanöver verfolgt diese nicht weiter (vgl. Seite 1-2 des Schreibens vom 22.09.2022), weshalb es einer Vernehmung des Zeugen L nicht bedurfte.

c)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen konnte die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte, nicht führen.

2.

Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auch keine Zinsansprüche zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.208,45 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach_rheydt/j2022/23_C_23_18_Urteil_20221020.html - DE:AGMG2:2022:1020.23C23.18.00

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