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Für Schadensfälle in einer Waschstraße kann von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann und eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist. Dieser Anscheinsbeweis kommt nur zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann. Sind andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt hat, so scheidet eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers aus; das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache liegt beim Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |