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Dem Geschädigten sind Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen, da der Schädiger das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko trägt, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, da die Reparatur sich in der Verantwortungsphäre des Schädigers vollzieht. Auch Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen sind erstattungsfähig, wenn sie infolge der unfallbedingten Reparatur anfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |