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Ein Geschädigter muss sich hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf eine von der Gegenseite benannte, günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese Werkstatt gleichwertige Reparaturen mit Originalersatzteilen und Garantie anbietet und für den Geschädigten zumutbar erreichbar ist, insbesondere bei Vorhandensein eines kostenlosen Hol- und Bringservices. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter kann den Mehrwertsteueranteil auf Reparaturkosten, Sachverständigengebühren und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht geltend machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |