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Der Wortlaut einer Abtretungsvereinbarung im Rahmen des Factoring ist nach Treu und Glauben aus der Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend auszulegen, dass der Umfang der Abtretung beschränkt ist, soweit die Haftpflichtversicherung die Versicherungsforderung nicht anerkennt und die Forderung in dieser Höhe bei der Kfz-Werkstatt verbleibt. Dem Schädiger ist das Werkstattrisiko nicht abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB überlassen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |