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Der Geschädigte kann von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen, es sei denn, er weist nach, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Ermittlung der Schadenshöhe in Form des Normaltarifs unterliegt der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO, wobei sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Marktpreisspiegel als Grundlage zulässig sind. Das Gericht hält die Mittelwert-Lösung (sog. „Fracke“-Methode) für vorzugswürdig, um den aufgeführten Bedenken gegen beide Schätzmethoden im ausreichenden Maße zu begegnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |