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Ein Angeklagter, der einen gefälschten EU-Führerschein ohne Absolvierung einer Fahrprüfung erworben und damit ein Kraftfahrzeug geführt hat, macht sich wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Urkundenfälschung kann ihm nicht nachgewiesen werden, wenn er die Fälschung nicht kannte oder billigend in Kauf nahm, auch wenn die Umstände des Erwerbs Zweifel an der Echtheit wecken und ein fahrlässiges Nicht-Nachforschen vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |