Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Bayern

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Bayern




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichte

Strafgerichte


Einleitung:


In Bayern wird die Verwaltungsrechtsprechung wahrgenommen von den Verwaltungsgerichten Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH München).

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein






Oberverwaltungsgericht:


VGH München v. 27.09.2005:
Wenn aus der Zeit vor der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stammende Eignungszweifel über den Zeitpunkt der Erteilung hinaus fortbestehen, kann für das Inland eine Nutzungsuntersagung erfolgen.

VGH München v. 06.10.2005:
Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern.

VGH München v. 01.07.2005:
Das Problem der Nutzungsuntersagung wegen fehlender MPU ist offen

VGH München v. 23.11.2005:
Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Fahrerlaubnisinhaber, die alkoholabhängig waren, einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Verlegt der Betroffene nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, so trifft diese Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Fahreignung den Aufnahmestaat.

VGH München v. 31.01.2007:
Gibt ein neues Verhalten des Führerscheininhabers - hier eine erhebliche Ordnungswidrigkeit - Anlass für eine Überprüfung, ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, auch Tatsachen aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine, eine Besserstellung der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gegenüber Inhabern inländischer Fahrerlaubnisse bei nachfolgenden Verkehrsverstößen ist damit aber nicht verbunden.

VGH München v. 22.02.2007:
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verleiht den Mitgliedstaaten keine weitergehenden Befugnisse als die (weiterhin anwendbar bleibende) Vorgängerregelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Die in Art. 18 Satz 1 der 3. FS-Richtlinie genannten Bestimmungen sind erst ab dem 19.01.2009 anwendbar.

VGH München v. 07.08.2008:
Hat die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m.Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts.




VGH München v. 07.08.2008:
Hat die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m.Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts.

VGH München v. 26.02.2009:
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. muss gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden. Um den Eintritt der sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolge zu verhindern, genügt es nach deutschem Recht, dass lediglich eine der in § 28 Abs. 4 FeV aufgeführten Fallgestaltungen vorliegt. Unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel ist indes zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis - für sich genommen - ausreicht, damit ein EU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist. Denn nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie verleiht nur der Umstand, dass gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellerstaat eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet wurde, dem Staat, in dem es zu einer Einschränkung oder Aussetzung, zu einem Entzug oder einer Aufhebung der Fahrerlaubnis gekommen ist, die Befugnis, die Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis für das eigene Hoheitsgebiet abzulehnen. Bei einer (alleinigen) Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellerstaat sieht die Richtlinie demgegenüber keine derartige Reaktionsmöglichkeit des Aufnahmestaates vor.

VGH München v. 26.02.2009:
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens kann dahinstehen, ob § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG einer erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich ist, die diese Bestimmung auch in Verfahren anwendbar macht, die die Feststellung des Vorhandenseins bzw. des Fehlens einer (im Inland gültigen) Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben. Ebenfalls unerörtert bleiben kann im Prozesskostenhilfeverfahren, ob § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ggf. im Wege teleologischer Extension auf Eintragungen in das Verkehrszentralregister erstreckt werden darf, denen keine "Verurteilung" wegen einer "Tat" zugrunde liegt. Denn eine solche Auslegung, sollte sie angesichts des Wortlauts des § 52 Abs. 2 BZRG überhaupt in nähere Erwägung gezogen werden können, müsste dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

VGH München v. 10.11.2009:
   Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht nur im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie. Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie wird durch Art. 13 Abs. 2 für die Zeit vor dem 19. Januar 2013 nicht ausgeschlossen.

Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist nach der Überzeugung des Senats nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991 S. 1) ergangenen Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen.

Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen ist die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet. Die Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, kann deshalb im Gegensatz zur Situation bei Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG nicht mehr als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden.

Nach Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gelten deren Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III bereits ab dem 19. Januar 2009. Dabei ist das in der deutschen Fassung verwendete Wort "gelten" so zu verstehen, dass die genannten Vorschriften ab dem 19. Januar 2009 anwendbar sind, sie mithin, soweit sie zwingende Vorgaben für die Mitgliedstaaten enthalten, auch angewendet werden müssen. Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinerseits als zwingende Vorschrift formuliert ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG.

VGH München v. 21.12.2009:
Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab für die Versagung der Anerkennung eines EU-Führerscheins ergibt sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), sogenannte 3. Führerscheinrichtlinie, nach deren Art. 18 Satz 2 der Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ebenfalls ab dem 19. Januar 2009 gilt. Die fehlende Berechtigung, von einer am 25. Februar 2009 ausgestellten slowakischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV, wenn die dortigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht lediglich im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie.

VGH München v. 16.03.2010:
(Vorlagefrage an den EuGH:) Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?

VGH München v. 16.08.2010:
(Vorlagefrage) an den EuGH: Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?

VGH München v. 23.11.2010:
(Vorlagefragen) an den EuGH: Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem "Aufnahmemitgliedstaat") gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat (der "Ausstellermitgliedstaat") unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben hat? Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C anzuerkennen?

VGH München v. 07.10.2010:
   Der Paradigmenwechsel, den der europäische Normgeber durch den Erlass der Richtlinie 2006/126/EG vollzogen hat, um ein Unterlaufen von in einem Land getroffenen fahrerlaubnisrechtlichen 'Negativentscheidungen' dadurch zu verhindern, dass der Betroffene zwecks Erlangung einer neuen Fahrerlaubnis in einen anderen Mitgliedstaat ausweicht, kommt nicht nur in der doppelten Sicherung zum Ausdruck, die Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG durch den Übergang von fakultativen zu bindenden Regelungen und dadurch geschaffen hat, dass das in Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgesprochene Verbot der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch eine an den Aufnahmestaat gerichtete Nichtanerkennungsverpflichtung ergänzt wurde. Der Wille des Normgebers, den Mitgliedstaaten ein möglichst wirksames Instrument zur Bekämpfung des Führerscheintourismus an die Hand zu geben, lässt sich auch aus den Materialien entnehmen, die aus Anlass der Schaffung der Richtlinie 2006/126/EG angefallen sind.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht eine Auslegung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, der zufolge eine ausländische EU-​Fahrerlaubnis bereits dann im Inland ungültig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV erfüllt sind, jedenfalls in Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang. Zusätzlicher Voraussetzungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in den zur Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidungen gefordert hat (z.B. in Gestalt eines Erwerbs der ausländischen EU-​Fahrerlaubnis noch während des Laufs einer im Aufnahmestaat verhängten Sperrfrist oder in der Gestalt eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip, der sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt), bedarf es bei Fahrerlaubnissen, die ab dem Beginn der Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG (d.h. ab dem 19.1.2009) erteilt wurden, nicht mehr.

VGH München v. 06.07.2011:
Eine rechtswidrige Untersagungsverfügung kann nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass eine dem Betroffenen erteilte tschechische Fahrerlaubnis nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die Bedingungen des Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt sind.

VGH München v. 06.07.2011:
Durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2011 (Rechtssache C-184/10) ist nunmehr geklärt, dass nach der ggf. noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG allein der Wohnsitzverstoß den Aufnahmemitgliedstaat - hier Deutschland - dazu berechtigt, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, ohne dass zuvor auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie angewandt worden sein muss. Dies bedeutet, dass das Fehlen der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV (auch) gemeinschaftsrechtlich nicht zur Voraussetzung hat, dass die Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV kumulativ erfüllt sind.

VGH München v. 03.05.2012:
In Wahrnehmung der Befugnis der deutschen Gerichte und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.

OVG München v. 13.07.2012:
Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht eine solche Prüfung nicht entbehrlich. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen.




VGH München v. 25.09.2012:
  1.  Eine Umschreibung eines im Ausland erteilten EU-Führerscheins in einen deutschen nach § 30 FeV setzt u.a. voraus, dass die umzuschreibende ausländische EU-Fahrerlaubnis des Klägers inlandsgültig ist (Dauer in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 30 FeV, RdNr. 4). Das ist nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV u.a. dann nicht der Fall, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

  2.  Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass es Unionsrecht gebietet, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht eine Überprüfung dieser Angabe nicht entbehrlich.

  3.  Ergibt eine Auskunft der Polizei des Ausstellerstaates, dass der Betroffene es sich bei der im Führerschein eingetragenen ausländischen Adresse um ein Hotel handelt, in dem der Betroffene vor Ausstellung seines Führerscheins zwei Tage lang gemeldet war, dann braucht das Gericht keine weiteren Nachforschungen anzustellen, ob der Betroffene zu anderen Zeitpunkten unter anderen Adressen im Ausstellerstaat wohnhaft war.

  4.  Die Beteiligten sind verpflichtet, Angaben zu machen, die es dem Gericht ermöglichen, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung zu erlangen und diese unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dazu gemachten Angaben zu bewerten. Das Gericht ist, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen, Tatsachen beizutragen, nicht gehalten, insoweit von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wie die Tatsachen sich verhalten könnten, zumal wenn sich – wie hier – aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte ergeben.




VGH München v. 14.03.2013:
Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH vom 1.3.2012 - Akyüz - C-467/10, RdNr. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Ergibt sich aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums, dass diese von einem tschechischen Polizeibeamten überprüft wurden, handelt es sich um aus dem Ausstellerstaat herrührend Auskünfte.

VGH München v. 13.05.2013:
Eine zu Beginn eines länger geplanten Aufenthalts ausgestellte Meldebescheinigung des Ausstellerstaates einer EU-Fahrerlaubnis hat - jedenfalls ohne weitere Mithilfe des Betroffenen - keine Beweiskraft dahingehend, dass der Aufenthalt tatsächlich bis zum Ende angedauert hat.

VGH München v. 03.06.2013:
  1.  Vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen widerlegen die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat im EU-Führerschein des Betroffenen.

  2.  Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und ist es ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

  3.  Legt der Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der melderechtlichen Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedsstaat erfüllt war, ist nach allgemeinen Beweisregeln zu prüfen, ob der EU-Fahrerlaubnisinhaber dort entgegen der melderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz in Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedsstaat innehatte. Dabei dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedsstaats „alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen“.

  4.  Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Bei anwaltlich vertretenen Prteien ist die Mitwirkungspflicht grundsätzlich ausgeprägter als bei nicht anwaltlich vertretenen.

  5.  Der Betroffene muss je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

VGH München v. 10.06.2013:
Mit dem Eintrag eines deutschen Wohnsitzes in einem slowenischen Führerschein ist der volle Beweis im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO für die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht. An den nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Danach muss der Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, substantiiert Beweis für die Widerlegung des Wohnsitzerfordernisses antreten; außerdem muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen. Aus dem Vorbringen des Führerscheininhabers muss sich insbesondere ergeben, dass die Auswertung des Erkenntnismittels, auf das er sich zum Zwecke der Widerlegung des Inhalts der öffentliche Urkunde bezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsache ergeben wird.

VGH München v. 18.06.2013:
Es ist davon auszugehen, dass der THC-Gehalt im Blutplasma - nach einem anfänglich steilen Anstieg der Konzentration - mit zunehmendem Abstand zum Zeitpunkt der Cannabiszufuhr zwar nicht linear, wohl aber kontinuierlich sinkt. Die Möglichkeit einer Rückdiffusion von bereits im Körper gespeicherten Cannabinoiden in die Blutbahn erlaubt es nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht, eine bei einem Betroffenen gemessene THC-Konzentration von THC von 3,2 ng/ml, Hydroxy-THC von 2,9 ng/ml und THC-Carbonsäure von 42 ng/ml als Folge eines am selben Tag beendeten Canabiskonsums zu interpretieren. Es muss vielmehr von mindestens zwei voneinander unabhängigne Konsumakten ausgegangen werden.

VGH München v. 20.02.2014:
Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können die nationalen Gerichte insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass diese Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Zu solchen Hinweisen zählen auch wiedergegebene Mitteilungen eines Zimmervermieters.

VGH München v. 29.04.2014:
Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und ist es ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

VGH München v. 16.05.2014:
  1.  Die Eintragung eines tschechischem Wohnsitzes in einem tschechischen EU-Führerschein beweist nicht positiv die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung. Wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind Ermittlungen im Ausstellerstaat veranlasst.

  2.  Legt der Inhaber einer EU-​Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der melderechtlichen Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der EU-​Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedsstaat erfüllt war, ist deshalb nach den allgemeinen Beweisregeln zu prüfen, ob der EU-​Fahrerlaubnisinhaber dort entgegen der melderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz in Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedsstaat innehatte.

  3.  Der Inhaber eines EU-​Führerscheins, der von einem anderen EU-​Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, muss, will er geltend machen, er habe entgegen der Beurkundung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein doch einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt, substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten.

  4.  Ebenso ist es in Fällen, in denen mittels unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats festgestellt wird, dass der im ausländischen EU-​Führerschein eingetragene Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat unrichtig ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber geltend macht, er habe tatsächlich einen anderen, im EU-​Führer​schein nicht eingetragenen Wohnsitz i.S.v. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedstaat innegehabt und daher sei die Voraussetzung für die Erteilung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat erfüllt.

  5.  Der Nachweis des Studiumsaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ist vom Fahrerlaubnisbewerber gegenüber der Behörde des Ausstellermitgliedstaats zu führen. Ist der Nachweis nach der Beurteilung der Behörde des Ausstellermitgliedstaats geführt, darf – wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen – die Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Führerschein kann dann aber im Regelfall keinen Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats enthalten. Ist ein Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats im Führerschein enthalten, wird damit gleichzeitig beurkundet, dass die Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins an den ausländischen EU-​Bürger aufgrund eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat abgeleitet wurde. Die beiden Berechtigungsalternativen Wohnsitz und Studium schließen sich, soweit der Aufenthalt des Fahrerlaubnisbewerbers im Ausstellermitgliedstaat ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dient, gegenseitig aus.<


VGH München v. 11.12.2014:
Ein EU-Mitgliedstaat, der einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, ist zur Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nur verpflichtet ist, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht einer durch Umtausch erworbenen ungarischen Fahrlerlaubnis ohne vorherige MPU.

VGH München v. 07.05.2015:
Ist in einem tschechischem EU-Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen, so ist dessen Inhaber dennoch nicht zum Führen von Kfz im Inland berechtigt, wenn sich aus unbestreitbaren Mitteilungen des Ausstellerstaates ergibt, dass ein Wohnsitz im Ausstellerstaat bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht bestand. Vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information können die Eintragung im Führerschein widerlegen.

VGH München v. 20.05.2015:
Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss.

VGH München v. 20.05.2015:
Ist in einem polnischen Führerscheindokument eine polnische Adresse eingetragen, enthält aber die amtliche Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums die Angabe, dass über eine Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei, ergeben sich Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus.

VGH München v. 08.06.2015::
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat oder im Inland hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren. Liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die dem nationalen Gericht in dem anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen.

VGH München v. 08.01.2016:
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage einer von einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, berechtigt jedenfalls dann entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn er von der dem Umtausch zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis nach einem rechtskräftigen Urteil im Bundesgebiet wegen eines Wohnsitzverstoßes keinen Gebrauch machen darf.

VGH München v. 13.06.2016:
Die für die Anerkennung eines polnischen EU-Führerscheins erforderlichen Wohnsitzvoraussetzungen sind bei einer Gesamtschau aller Umstände nach vorliegenden Auskünften des Ausstellerstaates und der innerstaatlichen Ermittlungen nicht gegeben, wenn der Betroffene für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 und vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 jeweils temporär gemeldet war, wobei unter der zweiten Adresse 51 - mehrheitlich deutsche - Personen zugleich in der Privatwohnung angemeldet waren, und sich der Betroffenen lediglich für die Zeit vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat.

VG München v. 30.05.2017:
Wurde dem Betroffenen wegen einer Alkoholstraftat die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und bestehen Bedenken, ob er die Fahreignung wiedererlangt hat, ist die Interessenabwägung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu seinen Lasten vorzunehmen, auch wenn offen ist, ob er seine tschechische Fahrerlaubnis ohne Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben hat.

VGH München v.12.01.2018:
Ein ordentlicher Wohnsitz setzt neben dem Vorhandensein einer Unterkunft persönliche und berufliche Bindungen voraus. Entsprechende Negativauskünfte sind geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken.

VGH München v. 11.07.2018:
  1.  Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“.

  2.  Wenn keine Umstände ersichtlich sind, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen, stellt auch die Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat kurze Zeit vor der Ausstellung des Führerscheins ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der Antragsteller nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen.

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Verwaltungsgerichte:


VG Ansbach:

VG Ansbach v. 05.01.2012:
Eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV auf den Fall einer nicht im Sinne des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist deshalb zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen Fahrerlaubnis „berühmt“, von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

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VG Augsburg:

VG Augsburg v. 22.10.2004:
Spätere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis beseitigt das Recht, eine früher erworbene EU-Fahrerlaubnis im Inland zu benutzen (auch zur Ablieferung des österreichischen Führerscheins).

VG Augsburg v. 29.05.2006:
Die vom EuGH im Beschluss vom 06.04.2006 - C 227/05 (Halbritter) - statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, veranlasst das Gericht, seine bisherige Ansicht aufzugeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit hoher Wahrscheinlichkeit mit europäischen Recht vereinbar sind; ebenso ist nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum mehr für eine Interessenabwägung für den Fall, dass die Frage der Vereinbarkeit der zitierten Normen mit Europarecht offen ist.

VG Augsburg v. 16.01.2007:
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der EuGH nicht umfassend die Pflicht statuieren wollte, in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Hiervon in „Missbrauchsfällen” abzuweichen, hieße diesen Grundsatz aufzuweichen und doch eine Überprüfung von Fahrerlaubnissen aus anderen Mitgliedsstaaten zumindest auf Missbrauch zuzulassen.

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VG Bayreuth:

    VG Bayreuth v. 28.02.2005:
    Die Nutzungsuntersagung stellt sich insoweit als gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt dar, da der Antragsteller bereits vor dessen Erlass nach § 28Abs. 4.Nr. 3 FeV nicht berechtigt war, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu führen. Der Erlass der Anordnung war jedoch erforderlich, da der Antragsteller tatsächlich trotz seiner Nichtberechtigung im Inland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und durch Vorzeigen seines tschechischen EU-Führerscheins den Anschein erweckt hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen auch in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

    VG Bayreuth v. 27.06.2006:
    Begeht der Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis nach deren Erteilung eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 52 km/h, dann ist davon auszugehen, dass alte Eignungsmängel auf Grund einer Drogenproblematik aus der Zeit vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis fortwirken und noch bestehen, sodass der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung ohne vorherige Beibringung einer positiven MPU rechtmäßig ist.

    VG Bayreuth v. 27.06.2006:
    Auch wenn der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter) zu einem anderen und nicht direkt vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, wird dort relativ deutlich ausgeführt, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.

    VG Bayreuth v. 24.10.2006:
    Mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kann kein völliger Schlussstrich unter bekannt gewordene Verkehrsauffälligkeiten gezogen werden. Es ist zulässig, einen für sich betrachtet „unauffälligen" Sachverhalt zum Anlass für eine Gutachtensanforderung zu machen, wenn in Verbindung mit früheren Erkenntnissen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es ist dann eine Gesamtschau zu treffen, zumal dann, wenn zudem der Betroffene zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

    VG Bayreuth v. 07.11.2006:
    Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG (Alkoholfahrt unter 0,47 mg/l Atemalkohol) nach dem Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt bei Nichtbeibringung einer geforderten positiven MPU den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung auch dann, wenn der Verstoß bei Erlass des Bescheides und des Widerspruchsbescheides der Fahrerlaubnisbehörde noch nicht bekannt war.

    VG Bayreuth v. 22.09.2009:
    § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist in Fällen, in denen Drittstaatsfahrerlaubnisse gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG in EU-Fahrerlaubnisse umgetauscht wurden, anwendbar. Insoweit verstößt die Vorschrift nicht gegen EU-Recht (Umtausch einer ukrainischen Fahrlerlaubnis in eine polnische).

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    VG München:

      VG München v. 13.01.2005:
      Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene EU-FE wird "ungültig"

      VG München vom 13.01.2005:
      Die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerschein-Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten gerade abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält z.T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen.

      VG München v. 08.03.2005:
      Ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis verstößt entsprechend der EuGH-Rechtsprechung objektiv nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen, wenn er von ihr im Inland Gebrauch macht. Entgegenstehende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen sind auf entsprechende Wiederaufnahmeanträge hin aufzuheben.

      VG München v. 12.04.2005:
      Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht - anders als beim Wohnsitzerfordernis - keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates; Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Überprüfung der nach dem Recht des Mitgliedstaats bestehenden Eignungsvoraussetzungen - hier §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV - sowie über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. über die Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland im Falle der Nichteignung - § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVG, § 46 Abs. 1 und 5 FeV - nicht entgegen.


      VG München v. 04.05.2005:
      Vorlagefragen an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der Anerkennung von EU-Führerscheinen
      (erledigt durch EuGH v. 06.04.2006 - Halbritter)

      VG München v. 30.05.2017:
      Wurde dem Betroffenen wegen einer Alkoholstraftat die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und bestehen Bedenken, ob er die Fahreignung wiedererlangt hat, ist die Interessenabwägung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu seinen Lasten vorzunehmen, auch wenn offen ist, ob er seine tschechische Fahrerlaubnis ohne Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben hat.

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      VG Regensburg:

        VG Regensburg v. 03.02.2005:
        Vorrangiges Gemeinschaftsrecht steht der behördlichen Aberkennung der Befugnis, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, auch wenn die die Eignungsmängel bereits vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorlagen, soweit sie in der Gegenwart noch andauern.

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        VG Würzburg:

        VG Würzburg v. 01.07.2015:
        Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. - § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. § 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden.

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        Strafgerichte:


        BayObLG v. 25.02.2000:
        Nach richtiger Auffassung kann ein ständiger Aufenthalt auch dann angenommen werden, wenn der Zeitraum zwar kürzer als 185 Tage war, der Betreffende aber glaubhaft machen kann, daß er ursprünglich mehr als 185 Tage wohnen bleiben wollte.

        OLG München v. 09.09.2005:
        Vorlagefragen an den EuGH zur Zulässigkeit "vorgeschalteter Maßnahmen" vor der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
        (erledigt durch EuGH v. 28.09.2006 - C-340/05 Kremer)

        OLG München v. 29.01.2007:
        Revisionsentscheidung zum Kremer-Fall:
        Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, macht sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen.

        AG Günzburg v. 14.03.2005:
        Es liegt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn der Betroffene im Inland nach Ablauf der Sperrfrist mit einer EU-Fahrerlaubnis fährt, die ihm noch während des Laufes einer deutschen Fahrerlaubnis erteilt wurde; eine vor dem Kapper-Urteil des EuGH deswegen ausgesprochene Verurteilung führt im Wiederaufnahme-Verfahren zum Freispruch.

        AG Straubing v. 27.10.2006:
        Eine während des Laufs der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist uneingeschränkt zur Führung von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.

        OLG Nürnberg v. 16.01.2007:
        Wer als Inhaber einer EU- oder EWG- Fahrerlaubnis (hier einer tschechischen Fahrerlaubnis), die er während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S.1 StVG im EU-Ausland erworben hat, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland auf öffentlichen Straßen ein KFZ führt, macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.



        OLG München v. 23.03.2009:
        In Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2008 - C-225/07 - hält der Senat nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war.

        OLG München v. 02.10.2014:
        Wenn in einem ausländischen Führerschein das Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis zeitlich vor der Ausstellung des Führerscheins liegt, stellt dieses Datum ein gewichtiges Indiz dar, das in der Regel dagegen spricht, dass durch die Ausstellung des Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.

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