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Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor der Veräußerung eines beschädigten Fahrzeugs auf bessere Restwertangebote des Haftpflichtversicherers zu warten, selbst wenn dieser explizit darauf hinweist, ein besseres Angebot vermitteln zu können und um Abwarten bittet. Es ist ausreichend, wenn der Geschädigte die Veräußerung zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |