Das Verkehrslexikon

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Überlegungsfrist des Geschädigten nach Erhalt des Sachverständigengutachtens

Überlegungsfrist des Geschädigten nach Erhalt des Sachverständigengutachtens für die Entscheidung Reparatur vs. Ersatzbeschaffung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Bei der Bemessung der Länge der Ausfallentschädigung ist stets die Zeit zu berücksichtigen, die der eingeschaltete Kfz-Sachverständige für die Erstellung des Schadensgutachtens benötigt.

Aber auch nach Erhalt des Sachverständigengutachtens steht dem Geschädigten unter Umständen eine weitere Überlegungsfrist zu, in der er sich anhand der aus dem Gutachten hervorgehenden Werte und Berechnungen schlüssig werden muss, ob er sich dafür entscheidet, eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs in Angriff zu nehmen oder sich statt dessen ein Ersatzfahrzeug anschafft oder letztlich nichts dergleichen tut, sondern sich dafür entscheidet, den Schaden nach dem Gutachten im Wege der sog. fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung regulieren zu lassen.


Wenn bei Anmietung eines Fahrzeugs bereits abzusehen ist, daß unter Berücksichtigung der mit der Beauftragung eines Sachverständigen vergehenden Zeit, der evtl. erforderlichen Überlegungsfrist bezüglich des Reparaturauftrags und schließlich der erforderlichen Reparaturdauer ein Zeitraum von mehr als einer Woche vergehen wird, muss der Geschädigte einen Mietwagen zu einem Pauschal-Langzeittarif (ggf. ohne Kilometerbegrenzung) anmieten und darf sich keinesfalls auf die Anmietung eines Wagens einlassen, bei dem ein täglicher Mietpreis abgerechnet wird (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1990, 387 (388); OLG München NZV 1994, 359 (360)).

Im Fall der fiktiven Abrechnung wird allerdings die Berücksichtigung einer weiteren Überlegungsfrist nach Erhalt des Gutachtens vielfach daran scheitern, dass die fehlende Ersatzbeschaffung signalisiert, dass überhaupt kein nennenswerter Fahrbedarf (Nutzungswille) vorlag.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger

Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht

Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung

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Allgemeines:


OLG Köln v. 16.02.2006:
Erteilt der Geschädigte sofort nach dem Unfall Reparaturauftrag, steht ihm keine Überlegungsfrist zu, weil er diese nicht in Anspruch genommen hat. Ein fiktiver Schadensermittlungs- und Prüfungszeitraum ist nicht zu berücksichtigen; andernfalls müsste sich auch die Reparaturdauer entsprechend verlängern.

OLG Jena v. 20.12.2006:
Ein Anspruch auf Ersatz für Mietwagenkosten besteht über die Überlegungszeit hinaus nicht, wenn der Geschädigte auf Totalschadensbasis abrechnet und sich gegen die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs entscheidet. Entscheidet er sich gegen die Ersatzbeschaffung, wird damit dokumentiert, dass kein Fahrbedarf besteht.

OLG Celle v. 24.10.2007:
Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann zwar im Normalfall grundsätzlich Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. Diese normale Wiederbeschaffungsfrist setzt sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer - kurzen - Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeuges.




LG Bielefeld v. 09.10.2009:
Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist (Münchener Kommentar-Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249, Rn. 408). Zu dieser Zeitdauer ist grundsätzlich zum einen der Schadensermittlungszeitraum, d.h. der Zeitraum, der vergeht, bis der Geschädigte das Sachverständigengutachten erhält, hinzurechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005, 1 U 210/04). Zum anderen ist dem Geschädigten im Regelfall eine gewisse Überlegungs- und Erkundigungsfrist zuzubilligen, während der er sich darüber klar werden kann, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein neues Fahrzeug anschafft (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1994, 49 C 2033/93; Kammerurteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07).

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