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Der Leasingnehmer ist berechtigt, die fahrzeugbezogenen Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen geltend zu machen, wenn er von der Leasinggeberin ermächtigt wurde, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen zu verfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |