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Die Alkoholisierung eines Unfallopfers und eine daraus folgende Reaktionsverzögerung sind für den Schuldspruch des Täters ohne Bedeutung, wenn dessen grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten ursächlich für den Zusammenstoß war und das Opfer sich nicht gänzlich vernunftwidrig oder außerhalb der Lebenserfahrung verhalten hat. Der bloße Umstand der Alkoholisierung des Getöteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist von vorneherein nicht geeignet, den Strafmilderungsgrund eines Mitverschuldens zu begründen, wenn sich die Alkoholisierung nicht über die bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Die Unvermeidbarkeit eines Unfalls für das Opfer ist objektiv, aus der Sicht eines nicht in seiner Reaktion beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers, zu beurteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |