Das Verkehrslexikon

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Landgericht Landshut v. 10.04.2026: Zur Ermittlung von Wiederbeschaffungs- und Restwert bei Totalschaden und Berücksichtigung von Händlerrabatten




Das Landgericht Landshut (Urteil vom 10.04.2026 - 42 O 2016/25) hat entschieden:

   Bei der Totalschadensabrechnung ist der Restwert nicht zwingend im regionalen Markt zu ermitteln, wenn deutschlandweite Angebote auf einem Sondermarkt vorliegen und das Fahrzeug dorthin veräußert wird. Ein Großkundenrabatt ist beim Wiederbeschaffungswert nur anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn er dem Geschädigten für Gebrauchtfahrzeuge tatsächlich zugänglich ist. Die Vorlage der Anschaffungsrechnung des verunfallten Fahrzeugs kann nicht verlangt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
und
Totalschaden - Wiederbeschaffungswert


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.289,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2025 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.289,92 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 12.289,92 € aus §§ 7, 18 StVG, 249ff. BGB, 115 VVG. Der Abzug im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung erfolgte zu Unrecht.

1. Die Haftung dem Grunde nach zulasten der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit steht allein der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert.

2. Entgegen dem Vortrag der beklagten Partei wurde der Restwert nicht wie bei Privatpersonen im regionalen Markt ermittelt. Ausweislich des privaten Sachverständigengutachtens (Anlage K1, dort S. 19, 20) wurden Angebote deutschlandweit eingeholt, was für die Abfrage auf einem Sondermarkt spricht. Die Spanne der angebotenen Restwerte lag zwischen 15.979 € und 20.100 € brutto. Die Klägerin setzte hiervon den höchsten Restwert, 20.100 € brutto, bei der Totalschadensabrechnung an. Sie ist damit ihre Schadensminderungspflicht nachgekommen. Zudem wurde das verunfallte Fahrzeuge am 04.06.2024 zu diesem Preis an einen Händler in D… veräußert, also gerade nicht in den regionalen Markt.

3. Der Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs beträgt 81.932,77 €. Die Vorlage der Anschaffungsrechnung des verunfallten Fahrzeugs kann seitens der Beklagten nicht verlangt werden. Das Gericht hat bereits mit Verfügung vom 26.09.2025 wie folgt hingewiesen:

Das OLG Köln führt in seinem Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 31/23, Rn. 7, juris, wie folgt aus:

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann ein Rabatt dann jedoch nur anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn er auf den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen gewährt wird. Unstreitig kauft die Klägerin allerdings keine Gebrauchtwagen an. Damit ist es ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Großkundenrabatt für Gebrauchtwagen zugänglich ist. Insofern kann hier entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung eines Großkundenrabatts bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, juris Rn. 14) herangezogen werden. Dieser Rechtsprechung liegt - was hier gerade nicht der Fall ist - zugrunde, dass dem Geschädigten ein entsprechender Rabatt bei der Schadensabwicklung ohne weiteres zugänglich war.

...

Zum einen ist für die Schadensabwicklung alleine der Preis maßgebend, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste. Auf die Anschaffungskosten, den Abschreibungswert oder den Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit- oder Veräußerungswert), kommt es hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 9). Zum anderen ist in die Betrachtung auch nicht einzubeziehen, ob das verunfallte Fahrzeug durch ein Neufahrzeug ersetzt wird. Die Naturalrestitution richtet sich nicht hierauf, sondern auf den Betrag, der für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 8). Ob die Klägerin den Betrag, der sich nach dem Wert eines Gebrauchtwagens ermittelt, dafür einsetzt, ein (höherwertiges) Neufahrzeug zu erwerben, steht in ihrer Dispositionsfreiheit. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2023 - 2 U 303/21 -, Rn. 13 - 24, juris).

Die Klagepartei hat in der Replik vom 23.09.2025 darauf hingewiesen, dass ein Neufahrzeug rabattiert teurer als der Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug ist.

Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin könne auch bei Gebrauchtwagen einen Händlerrabatt in Anspruch nehmen, folgt ins Blau hinein.

Inwieweit die Klägerin bei Gebrauchtwagen einen Händlerrabatt erhält bzw. in Anspruch nehmen kann, wird beklagtenseits nicht vorgetragen.

Vertragshändler erhalten von den Autofirmen Neuwägen und keine Gebrauchtwägen.

Auch wenn man einen Großkundenrabatt bei den Reparaturkosten annehmen würde, wie beklagtenseits vorgetragen, so wären diese abzüglich eines Rabattes von 15 % noch immer bei 88.000 €.

4. Ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts war nicht einzuholen. Das Bestreiten der Beklagten geschieht ins Blaue hinein. Vorgerichtlich wurde weder der Restwert noch der Wiederbeschaffungswert infrage gestellt, sondern allein ein fiktiver Händlerrabatt von 15 % abgezogen.

Die Zinsnebenforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288, 291 ZPO. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 21.07.2025 unter letztmaliger Frist zur Zahlung bis zum 25.07.2025 zur Regulierung des Differenzbetrages aufgefordert. Diese verstrich ohne, dass eine Zahlung durch die Beklagten erfolgte. Die Beklagte geriet daher am 26.07.2025 in Verzug.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-15294

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