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Bei der Totalschadensabrechnung ist der Restwert nicht zwingend im regionalen Markt zu ermitteln, wenn deutschlandweite Angebote auf einem Sondermarkt vorliegen und das Fahrzeug dorthin veräußert wird. Ein Großkundenrabatt ist beim Wiederbeschaffungswert nur anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn er dem Geschädigten für Gebrauchtfahrzeuge tatsächlich zugänglich ist. Die Vorlage der Anschaffungsrechnung des verunfallten Fahrzeugs kann nicht verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |