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Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten kann sich aus der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ergeben, wenn dieses aufgrund seiner Ausmaße die Fahrbahnbreite fast vollständig aufbraucht und die linke Fahrbahnhälfte mitnutzt, sodass ein berührungsloser Begegnungsverkehr unmöglich wird. Das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) dient nicht dem Schutz des einbiegenden oder kreuzenden Querverkehrs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |