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Der für § 315c Abs. 1 StGB erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. Ein Rechtsfehler bei der Bejahung des Gefährdungsvorsatzes bleibt ohne Auswirkungen auf den Schuldspruch, wenn der Angeklagte hinsichtlich der eingetretenen konkreten Gefahr fahrlässig handelte und somit die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB gegeben sind, da diese Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |