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Hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein Wahlrecht zwischen Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung durch Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs und Geltendmachung der Mietwagenkosten ausgeübt, kann diese Wahl nicht beliebig im Nachhinein abgeändert bzw. umgestellt werden, jedenfalls nicht nach erfolgter (Teil-)Regulierung. Steht dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten ist auf diejenigen Kosten begrenzt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als geeignete Grundlage dienen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |