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['Ein auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einer als Durchfahrt vorgesehenen und durch bauliche Gestaltung erkennbaren Stelle abgestelltes Fahrzeug befindet sich weiterhin im Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, wenn es bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt.', 'Das Parken in einer solchen Durchfahrt, die zur Ermöglichung der Vorwärtsfahrt und zur Vermeidung von Rückwärtsfahrten dient, stellt auch ohne explizite Beschilderung oder Markierung einen Verstoß gegen § 1 StVO dar, da es andere Verkehrsteilnehmer behindert.', 'Bei einer Kollision mit einem derart parkenden Fahrzeug ist die Haftung unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge und der aktiven Schädigungshandlung des fahrenden Beklagtenfahrzeugs sowie des rücksichtslosen Parkverhaltens des Klägerfahrzeugs zu verteilen.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |