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Die Annahme, dass ein EU-Führerschein keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland verleiht, weil der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, bedarf einer lückenlosen Beweiswürdigung. Eigene Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers können nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, um das Wohnsitzprinzip zu widerlegen. Zudem ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FEV unionsrechtswidrig und unanwendbar, soweit er die Anerkennung einer Fahrerlaubnis bei zuvor bestandskräftiger Versagung im Inland ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |