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Eine versuchte Hehlerei liegt vor, wenn der Angeklagte ein gestohlenes Fahrzeug weisungsgebunden zur späteren Übergabe an Dritte verbringen will, ohne eigene Verfügungsgewalt zu erlangen oder den Absatzerfolg zu erreichen. Die versuchte Hehlerei steht mit den auf der Flucht vor der Polizei begangenen Verkehrsdelikten im Verhältnis der Tateinheit, wenn die Hehlerei zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht abgeschlossen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |