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Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs findet kein fließender Verkehr statt. Die Pflichten der Verkehrsteilnehmer untereinander beurteilen sich dort ausschließlich nach § 1 Abs. 2 StVO; weder § 10 StVO noch die Regelung "rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) finden Anwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |