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Eine fehlerhafte Parteihandlung ist in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt den Willen und die Fähigkeit zur Nutzung des beschädigten Fahrzeugs voraus. Etwaiger im Tank verbliebener Treibstoff ist allenfalls beim Restwert zu berücksichtigen, ansonsten aber nicht getrennt zu entschädigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |