|
Klagt der Sachverständige nach Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Geschädigten, besteht nur ein Anspruch auf die üblichen Sachverständigenhonorarsätze. Einem darüber hinaus gehenden Anspruch steht § 242 BGB entgegen, insbesondere wenn dem Sachverständigen bekannt ist, dass die Sätze oberhalb des üblicherweise Zulässigen liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |