Das Verkehrslexikon

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Landgericht Nürnberg-Fürth v. 20.03.2025: Zur Haftungsverteilung bei Kollision nach Fahrstreifenwechsel eines Lkw und Beschleunigung des Pkw statt Bremsung




Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.03.2025 - 8 O 4305/24) hat entschieden:

   Bei einer Kollision nach einem Fahrstreifenwechsel eines Lkw, der diesen nicht rechtzeitig angekündigt hat (§ 7 Abs. 5 StVO), haftet der Lkw-Fahrer nicht allein, wenn der Pkw-Fahrer auf die Situation inadäquat reagiert und statt einer Gefahrenbremsung beschleunigt. Das konkrete Fahrverhalten des Pkw-Fahrers ist als abstrakt gefährlich anzusehen, wodurch die Betriebsgefahr des Pkw nicht vollständig hinter dem Fahrfehler des Lkw zurücktritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall


Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 7.919,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.09.2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 800,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2024 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch 80 % aller weiteren Schäden aus dem streitgegenständlichen Kfz-Unfall vom 16.08.2023 zu erstatten haben.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 23 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 77 %.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger kann Schadensersatz auf Grundlage einer 80%-igen Haftungsquote ersetzt verlangen. Einzelne Schadens-Positionen waren zu kürzen.

Im Einzelnen:

1. Aufgrund des teilweise übereinstimmenden Sachvortrags sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht der nachstehende Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Opel Astra die mittlere Fahrspur der A 73 in Fahrtrichtung Suhl. Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem Lkw und Anhänger zeitgleich die linke Fahrspur der A 73 in dieselbe Fahrtrichtung. Auf Höhe der Anschlussstelle Erlangen kam es zu einem Fahrspurwechsel des Beklagten-Lkw. Dieser erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich die beiden Fahrzeuge ungefähr auf gleicher Höhe befanden. Der Kläger bemerkte die Absicht des Beklagten zu 2), den Fahrstreifen zu wechseln, weil der Beklagte zu 2) zuvor den rechten Blinker betätigte. Anstatt eine Bremsung einzuleiten, beschleunigte der Kläger seinen Pkw. Hierdurch konnte eine Kollision jedoch nicht mehr verhindert werden. Am Klägerfahrzeug entstand ein Fahrzeugschaden, der Reparaturkosten in Höhe von 8.115,28 € netto auslösen würde. Ferner trat an dem Fahrzeug eine Wertminderung von 400,00 € ein. Der Kläger ließ den Schaden außergerichtlich begutachten, wodurch Gutachterkosten in Höhe von 1.349,22 € brutto entstanden.

2. Das Gericht stützt sich auf die zuletzt weitgehend übereinstimmenden Parteivorträge. Zunächst hatte der Beklagte zu 2) seinen Prozessbevollmächtigten noch vortragen lassen, der Unfall sei durch einen Spurwechsel des Klägerfahrzeuges verursacht worden. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin räumte er jedoch ein, selbst den Spurwechsel vorgenommen zu haben. Dass der Beklagte zu 2) vor dem Spurwechsel den Blinker betätigt hatte, wurde klägerseits bestätigt. Dem Vortrag des Beklagten zu 2), wonach der Spurwechsel erst etwa 15 Sekunden nach Betätigung des Blinkers eingesetzt habe und verantwortlich für das Unfallgeschehen letztlich das schnelle Heranfahren des Klägerfahrzeuges von hinten gewesen sei, folgt das Gericht hingegen nicht. So konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) S. K., der dem Gericht seit Jahren als zuverlässiger und kompetenter Experte im Bereich der Unfallrekonstruktion und Fahrzeugbewertung bekannt ist, ausschließen, dass das Klägerfahrzeug im Moment des Anstoßes mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren ist. Auch die Zeugin H. gab nicht an, dass zwischen dem Einsetzen des Blinkers und dem Rüberziehen ein längerer zeitlicher Abstand bestanden habe. Dass der Kläger auf das Blinken des Beklagtenfahrzeuges mit Gasgeben reagiert hatte, räumte der Kläger selbst ein. Letzteres wurde auch von der Ehefrau des Klägers sowie dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung bestätigt.

3. Aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtbewertung sämtlicher unstreitiger und festgestellter Umstände haften die Beklagte gesamtschuldnerisch zu 80% für die dem Kläger entstandenen Schäden.

Zu berücksichtigen war dabei insbesondere, dass der Beklagte zu 2) den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig angekündigt und damit gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat.

Auf der anderen Seite war zu sehen, dass der Kläger inadäquat auf die konkrete Situation reagiert hat: Anstatt eine Gefahrenbremsung einzuleiten, beschleunigte er seinen Pkw. Auch wenn aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen nicht mit Sicherheit hat festgestellt werden können, ob eine solche Gefahrenbremsung den Unfall letztlich verhindert hätte - der Sachverständige hat insofern lediglich feststellen können, dass nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger die Kollision durch eine starke Verzögerung hätte vermeiden können - ist das konkrete Fahrverhalten des Klägers als abstrakt gefährlich anzusehen: Im vorderen Bereich eines auf eine benachbarte Fahrbahn ziehenden Fahrzeuges verengt sich diese als erstes. Hinzu kommt, dass sich nach dem übereinstimmenden Parteivortrag vor den Fahrzeugen der Parteien der Verkehr staute. Damit musste der Kläger mit erhöhtem Fahrstreifenwechsel der vorausfahrenden Pkws rechnen. Im Gegensatz dazu durfte der Kläger davon ausgehen, dass andere Verkehrsteilnehmer ausreichende Sicherheitsabstände wahrten, sodass er eine Gefahrenbremsung hätte vornehmen können. . Daher steht der Wertung des Gerichts auch nicht das klägerseits zitierte Urteil des BGH vom 18.11.1966 (Az.: 4 StR 363/66) entgegen, wo ausgeführt wurde, dass ein Kraftfahrer eine Vollbremsung insbesondere dann vermeiden soll, wenn er auf andere sicherere Art und Weise die Gefahrensituation meistern könne.

Aufgrund des konkreten Unfallgeschehens tritt damit die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges nicht vollständig hinter den Fahrfehler des Beklagten zu 2) zurück. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Sicht des Beklagten zu 2) auf den mittleren Fahrstreifen durch die Fahrzeuggeometrie beeinträchtigt war und nur durch die Spiegel erfolgen konnte. Der zum Unfallzeitpunkt rechts neben dem Lkw fahrende Pkw war daher für den Beklagten zu 2) schwer zu erkennen.

4. Vor Quote kann der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 8.262,80 € geltend machen. Die Einwände der Beklagten gegen die Schadensermittlung des Ingenieurbüros für Kfz-Technik H. GmbH sind dahingehend erfolgreich, als die Arbeitszeit für die Türlackierung zu hoch angesetzt ist und daher um 63,84 € reduziert werden muss. Ferner müssen Haltegriffe, Fenster und Verkleidung nicht demontiert werden, sodass weitere 82,20 € in Abzug zu bringen sind. Schließlich können auch Verbringungskosten in die Lackiererei (in der Kalkulation: 137,00 € netto) nicht angesetzt werden, da es nach Aussage des Sachverständigen K. in der Region Fachbetriebe gibt, die auch lackieren.

Damit kann die Klagepartei unter Berücksichtigung eines Abzugs 20% folgende Schadensersatzpositionen ersetzt verlangen:

Lfd. Position Betrag 1 Netto-Reparaturkosten (lt. SV K.) 8.262,28 € 2 abzgl. Verbringungskosten - 137,00 € 3 Wertminderung 400,00 € 4 GA-Kosten 1.349,22 € 5 Pauschale 25,00 € 6 Summe 9.899,50 € 7 davon 80% 7.919,60 €

Die Beklagte zu 3) wurde seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit E-Mail vom 23.08.2023 aufgefordert, den Schaden zu erstatten. Mit Schreiben der Beklagten zu 3) vom 28.09.2023 (Anlage K5) wurde jegliche Schadensersatzpflicht ernsthaft und endgültig abgelehnt. Die Beklagten befanden sich damit spätestens seit diesem Tage im Verzug.

Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren kann die Klagepartei mithin aus einem Gegenstandswert von 8.000 € geltend machen.

Damit waren die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wie tenoriert zuzusprechen. Diese waren - wie beantragt - seit Klagezustellung, mithin seit 31.07.2024, zu verzinsen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-4535

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