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Bei einer Kollision nach einem Fahrstreifenwechsel eines Lkw, der diesen nicht rechtzeitig angekündigt hat (§ 7 Abs. 5 StVO), haftet der Lkw-Fahrer nicht allein, wenn der Pkw-Fahrer auf die Situation inadäquat reagiert und statt einer Gefahrenbremsung beschleunigt. Das konkrete Fahrverhalten des Pkw-Fahrers ist als abstrakt gefährlich anzusehen, wodurch die Betriebsgefahr des Pkw nicht vollständig hinter dem Fahrfehler des Lkw zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |