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Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB liegt nicht vor, wenn die Eltern dargelegt haben, dass sie ihre Aufsichtspflicht allgemein und im konkreten Fall in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Die Haftung der Eltern aus § 832 BGB begründet keine Gefährdungshaftung. Bei einem Schulkind steht einer unbeaufsichtigten Teilnahme am Straßenverkehr auf vertrauten Strecken in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Zuhause, erst recht in einem Wohngebiet ohne Durchgangsverkehr, grundsätzlich keine Bedenken entgegen, wenn das Kind in die besonderen Gefahren eingewiesen und mit den Regeln vertraut ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |