Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kempten v. 19.02.2025: Zur Aufsichtspflicht der Eltern bei verkehrstüchtigem Schulkind im Straßenverkehr; keine Gefährdungshaftung




Das Amtsgericht Kempten (Urteil vom 19.02.2025 - 7 C 735/24) hat entschieden:

   Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB liegt nicht vor, wenn die Eltern dargelegt haben, dass sie ihre Aufsichtspflicht allgemein und im konkreten Fall in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Die Haftung der Eltern aus § 832 BGB begründet keine Gefährdungshaftung. Bei einem Schulkind steht einer unbeaufsichtigten Teilnahme am Straßenverkehr auf vertrauten Strecken in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Zuhause, erst recht in einem Wohngebiet ohne Durchgangsverkehr, grundsätzlich keine Bedenken entgegen, wenn das Kind in die besonderen Gefahren eingewiesen und mit den Regeln vertraut ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kinder
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 628,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Kempten (Allgäu) örtlich und sachlich zur Entscheidung zuständig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB, die zu einer Haftung der Eltern für den vom Kind verursachten Schaden gegenüber der Klägerin führen könnte, liegt nicht vor.

Zwar gilt der reduzierte Haftungsmaßstab des § 1664 BGB im vorliegenden Fall nicht, da dieser nur auf die Haftung der Eltern gegenüber dem Kind Anwendung findet, nicht auf die hier maßgebliche Haftung der Eltern gegenüber vom Kind verletzter Dritter.

Die Beklagten haben jedoch zur Überzeugung des Gerichtes Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass sie ihre Aufsichtspflicht allgemein und im konkreten Fall in ausreichendem Maße nachgekommen sind, § 832 S. 2 BGB.

Angesichts der besonderen Gefahren im Straßenverkehr ist eine besonders strenge Aufsichtspflicht gegenüber Kindern selbstverständlich. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Belehrung über die Regeln und Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, etwa mit dem Fahrrad, zum anderen hinsichtlich der Vertrautheit des Kindes mit einer Verkehrsstrecke (und der konkreten Verkehrssituation). Allerdings darf im Hinblick auf die Einschränkung der Verantwortlichkeit des Kindes im Straßenverkehr nach § 828 Abs. 2 BGB die Haftung der Eltern aus § 832 BGB nicht im selben Maße ausgedehnt werden, nur um dem Geschädigten einen "Ersatz-Schuldner" bereitzustellen - dies würde die gesetzgeberische Wertung des § 828 Abs. 2 BGB in ihr Gegenteil verkehren. § 832 BGB begründet eben keine Gefährdungshaftung der Eltern (BeckOK BGB/Spindler/Förster, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 832 Rn. 28, beck-online).

In welchem Umfang die elterliche Aufsichtspflicht über am Straßenverkehr teilnehmende Kinder ausgeübt werden muss, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wobei das Alter des Kindes eine maßgebliche Rolle spielt, ohne dass diesbezüglich jedoch eine rein schematische Betrachtung zulässig wäre. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass bei einem Schulkind einer unbeaufsichtigten Teilnahme am Straßenverkehr auf vertrauten Strecken in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Zuhause, erst recht in einem Wohngebiet ohne Durchgangsverkehr grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen. Hat ein 6-jähriger genügend Erfahrung und Übung im Radfahren, kann er in vertrauter Umgebung auch ohne Begleitung Fahrrad fahren (a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Dabei muss jedoch vorausgesetzt werden, dass das Kind in die besonderen Gefahren, die sich gerade aus der Benutzung des Fahrrads als Verkehrsmittel ergeben, eingewiesen ist und mit den entsprechenden Regeln des Straßenverkehrs vertraut ist.

Zur Überzeugung des Gerichtes haben die Beklagten dargelegt, dass all dies bei A… der Fall war: A… war im Juni 2023 bereits am Ende der 1. Klasse (das Schuljahr endete ca. einen Monat später). A… hat das gesamte Schuljahr bereits den Schulweg und Wege im Viertel zu seinen Freunden unbegleitet zurückgelegt, ohne dass es zu irgendwelchen Vorfällen oder Problemen kam. Die Eltern hatten hierüber auch Kontrolle, selbst wenn sie dem Kind nicht, wie die Klägerseite fordert, "geheim" nachgefahren sind. Diese früher übliche Kontrolle wird aus pädagogischen Gründen heute zumeist abgelehnt, ist aber jedenfalls nicht die einzige Möglichkeit, sich in ausreichendem Maße davon zu vergewissern, dass das Kind sich an die maßgeblichen Regeln hält. Zum einen kennen die Beklagten die Verkehrstüchtigkeit ihres Kindes bereits daher, dass sie mit ihm den Weg zum Kindergarten schon zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt haben, was zum einen A… ausreichend Gelegenheit zum Üben des Radfahrens gab, zum anderen den Eltern ein klares Bild von der Verkehrstüchtigkeit ihres Kindes in Begleitung. Aber auch davon, dass A… unbegleitet willens und in der Lage ist, sich an die Regeln zu halten, hatten die Eltern eine klare und positive Vorstellung, die sich für das Gericht völlig nachvollziehbar daraus ergibt, dass sie ihn nicht nur regelmäßig begleiten, ihm nach- und entgegensehen, sondern als Teil einer eng verbundenen örtlichen Gemeinschaft darauf vertrauen dürfen, auch von anderen Eltern Rückmeldung über das Verhalten ihres Kindes am Straßenverkehr zu bekommen. Dies erfolgte zum Beispiel über die elterliche Nachbarschafts-WhatsApp-Gruppe, in der sich die Eltern der im Viertel wohnenden Kinder regelmäßig darüber austauschen, welche Kinder welche Strecke zurücklegen. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2) an der Gruppe der Schulweghelfer an der Grundschule seines Sohnes teilnahm, sich hierbei selbst regelmäßig beobachtend ein Bild vom verkehrstechnischen Können seines Kindes (und gleichaltriger Kinder) machen konnte, zumal auch hier wechselseitige Rückmeldungen über das Verkehrsverhalten selbstverständlich sind. Nur wenige Wochen vor dem Vorfall hatte zudem in A… Schule eine ganze Woche Verkehrsunterricht stattgefunden, an dem neben praktischen Übungen zur Teilhabe am Straßenverkehr auch die Verkehrsregeln (im Fall von A… erneut) mit den Kindern gelernt wurden.

Aus all diesen Umständen hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagten eine klare Vorstellung davon hatten, dass A… gegen Ende des 1. Schuljahres nicht nur ein versierter Fahrradfahrer war, der mit den technischen Gegebenheiten seines Fahrrads vertraut war und dieses problemlos beherrschte, sondern auch, dass A… über die Regeln am Straßenverkehr regelmäßig belehrt wurde, über diese Bescheid wusste und sich auch grundsätzlich daran hielt. Insbesondere haben die Beklagten das Kind dahingehend instruiert, auf dem Gehweg zu fahren und an Einmündungen anzuhalten.

Ohne Zweifel hat sich A… bei dem Unfall am 30.06.2023 nicht an diese Regeln gehalten. Dass ihm dies selbst bewusst wurde, mag indiziell durch seine vielfach geäußerte Entschuldigung gegenüber der Klägerin belegt sein, unterstreicht dann aber nur die grundsätzliche Kenntnis der Regeln. Letztlich bleibt festzuhalten, dass Kinder und ihre Eltern gegen derartige einzelne Regelverstöße und ihre Konsequenzen auch durch bestmögliche Erziehung nicht gefeit sind, weil diese Verstößte notwendiger Teil der Entwicklung und des Lernprozesses ist. Die Erziehung von Kindern ist ein ständiger Balanceakt zwischen dem Versuch, den Kindern ausreichend Selbstständigkeit zuzumuten einerseits - die zwingend erforderlich ist, um Eigenverantwortung zu erlernen - und der Vermeidung jedenfalls größerer Verstöße und ihrer Folgen andererseits. Das Risiko derartiger Vorfälle lässt sich dabei letztlich nicht ausschließen. Solange die Eltern ihre Aufsichtspflicht - wie hier - nicht verletzen, ist dieses Risiko nach dem Willen des Gesetzgebers von der Allgemeinheit zu tragen. Den Beklagten als Eltern dieses normal entwickelten, mit den Verkehrsregeln vertrauten und sein Fahrrad technisch beherrschenden Kindes für diesen Regelverstoß in die Haftung zu nehmen, würde unterm Strich bedeuten, dass selbst in ruhigen Wohngebieten Kinder im Schulalter nicht unbeaufsichtigt Fahrrad fahren dürften. Dies ist weder von § 832 BGB gedeckt, noch gewollt.

Ob A… tatsächlich bei dem Vorfall etwas in der Hand hatte, konnte selbst die Klägerin nur vermuten. Bloße Vermutungen sind für die Entscheidung des Gerichts nicht von Relevanz.

B.

Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO.

C.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-3621

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