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Der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens steht nicht entgegen, dass der Geschädigte zunächst Mietwagenkosten für denselben Zeitraum geltend gemacht und sodann nach teilweiser Regulierung auf Nutzungsausfallschaden umgestellt hat. Die Höhe des Nutzungsausfallersatzes ist nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt, die im konkreten Fall durch eine Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Das Alternativverhältnis zwischen konkretem Ausfallschaden und Entschädigung für den Allgemeinverlust der Nutzungsmöglichkeit ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft und bleibt grundsätzlich bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |