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Amtsgericht München v. 29.01.2025: Nutzungsausfallentschädigung: Umstellung von Mietwagenkosten und keine Begrenzung durch Sondertarife




Das Amtsgericht München (Urteil vom 29.01.2025 - 332 C 23148/24) hat entschieden:

   Der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens steht nicht entgegen, dass der Geschädigte zunächst Mietwagenkosten für denselben Zeitraum geltend gemacht und sodann nach teilweiser Regulierung auf Nutzungsausfallschaden umgestellt hat. Die Höhe des Nutzungsausfallersatzes ist nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt, die im konkreten Fall durch eine Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Das Alternativverhältnis zwischen konkretem Ausfallschaden und Entschädigung für den Allgemeinverlust der Nutzungsmöglichkeit ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft und bleibt grundsätzlich bestehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit
und
Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 784,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.813,35 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 784 € aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 VVG 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst Mietwagenkosten für denselben Zeitraum geltend gemacht hat und sodann nach teilweiser Regulierung auf Nutzungsausfallschaden umgestellt hat.

"Die Höhe des Nutzungsausfallersatzes ist nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt, die im konkreten Fall durch eine Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Der Senat vermag der entsprechenden Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen. Bereits im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsausfallentschädigung keine anhand einer Differenzhypothese oder anderweitig konkret zu errechnenden Vermögenseinbuße entgelten, sondern den Verlust abstrakter Gebrauchsvorteile kompensieren soll, die in der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeuges liegen und denen nach der Verkehrsauffassung ein eigener Vermögenswert zukommt (BGHZ 40345, 349 f; 63, 397; 74, 234; 86, 133). Sie bildet einen Ersatz für die im Fahrzeug als Vermögenswert verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger, es zu Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen (vgl. BGHZ 98, 212, 215). Es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch der auf einem normativen Schadensbegriff beruht, positivrechtlich teilweise auf § 251 Abs. 1 BGB, teilweise auf § 252 BGB gestützt wird und mittlerweile gewohnheitsrechtlichen Charakter besitzt (vgl. BGHZ 98,112, 216; OLG Naumburg, NJW 2008, S. 2511; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 249 RdNr. 40; Schubert, in: Bamberger/Roth, BGB, ED.21, § 249 RdNr. 27). Zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangungen einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit (insbesondere Mietwagen- oder Taxikosten) entstehen, steht er in einem Alternativverhältnis. Dementsprechend hat der Geschädigte die Wahl, ob er einen konkreten Ausfallschaden in Ansatz bringt oder Entschädigung für den Allgemeinverlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt."

Etwas anderes kann nicht gelten, wenn der Kläger zunächst Mietwagenkosten geltend macht, diese dann teilweise nicht reguliert werden und er dann für denselben Zeitraum die Nutzungsausfallentschädigung unter Anrechnung der bisher bezahlten ursprünglichen Mietwagenkosten geltend macht. Das Alternativverhältnis ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft und bleibt grundsätzlich bestehen, so dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit hat umzustellen.

Der Nutzungsausfallschaden ist der Höhe nach unbestritten geblieben, sodass der Kläger noch 784,00 € ersetzt verlangen kann.

Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 20.10.2020, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, tragen die Kosten die Beklagten (§ 91a ZPO), weil die Klageforderung insoweit erst nach Einreichung der Klage beglichen wurde; die Kostentragung der Beklagtenseite entspricht dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-42313

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