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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln, wobei das JVEG nicht zwingend als Schätzgrundlage heranzuziehen ist. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht verpflichtet, schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen liegt und die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |