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Landgericht Nürnberg-Fürth v. 18.09.2024: Höherer merkantiler Minderwert bei Elektrofahrzeugen nach Unfallschaden im Vergleich zu Verbrennern




Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.09.2024 - 8 O 4990/23) hat entschieden:

   Das Vertrauen in die Reparaturmöglichkeit von Fahrzeugen mit elektronischen Antriebs- und Steuerungssystemen ist geringer ausgeprägt als bei konventionellen Verbrenner-Fahrzeugen. Daher ist die Wertminderung eines Elektroautos nach einem Unfallschaden um etwa 50% höher anzusetzen als die vergleichbare Wertminderung eines Verbrenner-Fahrzeuges.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wertminderung / merkantiler Minderwert
und
Fahrzeugschaden
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt
und
Tesla
und
Elektrofahrzeuge - Elektromobilität
und
EmoG - Elektromobilitätsgesetz


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an X, Schadennummer einen Betrag in Höhe von 19.174,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 22.02.2024 zu zahlen.

2. Es wird beantragt die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.398,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.048,03 € seit 22.09.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 2.350,00 € seit 22.02.2024 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 81 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 31.722,44 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG (zumindest aus abgetretenem Recht) einen gesamtschuldnerischen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, der Unfallkostenpauschale sowie auf teilweise Zahlung der geltend gemachten merkantilen Wertminderung.

Im Einzelnen:

1. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) dem klägerischen PKW VW ID 4 am Unfalltag gegen 12:10 Uhr auf der A9 (Fahrtrichtung Berlin) zwischen der Anschlussstelle Nürnberg-Fischbach und dem Autobahnkreuz Nürnberg hinten auffuhr und hierdurch einen hohen Schaden im Heckbereich des PKWs - die Reparaturkosten beliefen sich auf 19.174,41 € brutto - verursachte. Von einem vorherigen Fahrspurwechsel des Kläger-Fahrzeuges geht das Gericht nicht aus. Der klägerischen PKW erlitt hierdurch einen merkantilen Minderwert von 3.750,00 €.

2. Die Beweisaufnahme hat das vermutete Verschulden der Beklagten zu 1) für den Auffahrunfall nicht entkräften können.

Die Angaben der Parteien sowie der vernommenen Zeugin waren widersprüchlich. Der Kläger sowie seine Ehefrau ... gaben übereinstimmend an, dass der Kläger mit dem VW Id4 vor dem Unfall keinen Spurwechsel vollzogen habe. Die Beklagte 1) führte hingegen aus, dass sie auf der rechten Fahrspur unterwegs gewesen sei, als plötzlich vor ihr das schwarze Auto des Klägers aufgetaucht sei und sie stark habe abbremsen müssen. Aus dem Umstand, dass es vorher nicht vor ihr gewesen sei, schlussfolgerte sie, dass der Kläger kurz zuvor auf die rechte Fahrspur rübergezogen sei.

Der beklagtenseits benannte Zeuge S.H. war nicht zu vernehmen. Das Gericht hat mehrfach erfolglos versucht, den Zeugen unter der von der beklagten Partei angegebenen Anschrift zu laden. Die Ladung kam jeweils retour. Mit Beschluss vom 21.02.2024 wurde den Beklagten gem. § 356 ZPO eine Frist gesetzt, innerhalb derer die ladungsfähige Anschrift des Zeugen H. S1. zu benennen war. Eine neue Anschrift wurde dem Gericht nicht mitgeteilt. Eine selbständige Einwohnermeldeamtsauskunft kann dem Zivilgericht nicht abverlangt werden.

Der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als zuverlässiger und kompetenter Unfallanalyst bekannte Sachverständige K. konnte die Beklagten-Unfallversion nicht stützen. Die von ihm ausgewerteten Schadensfotos ergaben einen Kollisionswinkel von etwa 0 +/- 1 Grad. Danach waren die Fahrzeuge im Moment des Anstoßes parallel zueinander orientiert und hatten keinen wesentlichen seitlichen Versatz. Aus den Beschädigungen lasse sich kein Fahrstreifenwechsel des Kläger-Fahrzeuges ableiten.

3. Der Klagepartei waren die nachstehenden Schadenspositionen zuzusprechen.

a. Der Kläger kann zunächst die Zahlung eines Betrages in Höhe der Reparaturrechnung von 19.174,41 € an seinen Vollkasko-Versicherer verlangen. Diese Positionen wurden mit dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 30.01.2024, welche den Beklagtenvertretern am 21.02.2024 zugestellt wurde, geltend gemacht. Der Zinsausspruch beruht auf § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.

b. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts des Fahrzeuges in Höhe von 3.750,00 €.

Das Gericht folgt bei der Bezifferung des merkantilen Minderwerts nicht der Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser nahm eine Berechnung des Minderwerts auf Grundlage der gängigen Modelle BVSK, MFM ("Marktrelevanz- und Faktorenmethode") und Halbgewachs vor und kam so zu einem Betrag von lediglich 2.500,00 € (für November 2023). Die vom Sachverständigen hinzugezogenen Modelle wurden für konventionelle Verbrenner-Fahrzeugen entwickelt. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich jedoch um einen VW ID 4, also ein Fahrzeug mit ausschließlich batterieelektrischem Antrieb. Die Brutto-Reparaturkosten dieses sog. Elektroautos ("E-Auto"), welchen der Sachverständige mit einem Händlerverkaufswert von 42.125,00 € bezifferte, lagen bei über 19.000,00 €. Auch wenn "nur" der Heckbereich des Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen wurde, führt ein solch hoher Schaden nach Einschätzung des Gerichts zu einer überdurchschnittlichen Reduzierung potentieller Kaufinteressenten auf dem allgemeinen Automarkt. Zu sehen ist, dass das Vertrauen in die Reparaturmöglichkeit von Fahrzeugen mit elektronischen Antriebs- und Steuerungssystemen, die erst seit wenigen Jahren markttauglich sind, geringer ausgeprägt ist, als ein solches in die Reparaturmöglichkeit von konventionellen Verbrenner-Fahrzeugen. Mit anderen Worten: Die Skepsis eines potentiellen Käufers eines E-Autos, dass ein großer Unfallschaden "nicht richtig" behoben werde kann bzw. konnte, ist (zumindest heute) größer, als diejenige eines potentiellen Käufers eines Verbrenner-Fahrzeuges. Der E-Fahrzeug-Käufer wird sich daher tendenziell eher einem unfallfreien Fahrzeug zuwenden als derjenige eines Verbrenner-Fahrzeuges. Die Wertminderung muss daher höher ausfallen, um den Mangel an Attraktivität auszugleichen.

Das Gericht schätzt mithin gem. § 287 ZPO, dass die Wertminderung eines Elektroautos um etwa 50% höher ist als die vergleichbare Wertminderung eines Verbrenner-Fahrzeuges.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht daher von einem merkantilen Minderwert von 3.750,00 € aus. Unterstrichen wird dies durch den Umstand, dass der Halter des Fahrzeuges wenige Monate nach dem Unfall gegenüber der V. AG einen deutlich niedrigeren Kaufpreis durchsetzen konnte, obwohl das Fahrzeug zwischenzeitlich in einer Fachwerkstatt repariert worden war.

Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es hingegen auf den realisierten Wertverlust nicht an. Dieser hängt unter anderem vom Verhandlungsgeschick des Verkäufers ab. Auch die allgemeine Markt- und Wirtschaftslage und sogar die Jahreszeit können sich auf den Verkaufspreis auswirken.

c. Darüber hinaus kann der Kläger die Kosten der außergerichtlichen Schadensbegutachtung in Höhe von 2.157,43 € sowie die Mietwagenkosten der Fa. S2. in Höhe von 465,60 € ersetzt verlangen. Letztgenannte Kosten war nicht übersetzt. Der Kläger befand sich mit seiner Frau auf der Urlaubsrückreise zu seinem Wohnort in Ha... . Er war daher auf die sofortige Zur-Verfügung-Stellung eines Ersatz-Pkw angewiesen, der in Hannover wieder zurückgegeben werden konnte. Daher erscheint dem Gericht der Betrag gerade noch vertretbar zu sein. Schließlich schuldet die Beklage nach ständiger Rechtsprechung noch eine Unfallkostenpauschale von 25,00 €.

d. Damit ergibt sich für unter Ziff. 2 der Klage geltend gemachten Positionen folgender weiterer Schadensersatzbetrag:

Lfd. Position Betrag 1 Wertminderung 3.750,00 € 2 GA-Kosten 2.157,43 € 3 Mietwagenkosten 465,60 € 4 Kostenpauschale 25,00 € 5 Summe 6.398,03 €

Diese Positionen wurden allesamt bereits in der Klageschrift vom 01.09.2023, welche den Beklagten am 21.09.2023 zugestellt wurde, geltend gemacht. Dort war der merkantile Minderwert aber noch mit 1.400,00 € beziffert worden, sodass eine Verzinsung lediglich in Höhe von 4.048,03 € seit dem 22.09.2023 auszusprechen war. Der Zinsausspruch beruht auf § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.

e. Schließlich kann die Klagepartei Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ausgehend von dem in Ansatz gebrachten Gebührenstreitwert von 18.044,34 €, mithin den tenorierten Betrag von 1.214,99 €, geltend machen.

f. Nach alledem waren die Beklagten - wie tenoriert - zu verurteilen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. und S. 2 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-24175

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