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1. | Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. |
2. | Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist. |
Die Verwendung des Wortes „Autopilot“ durch Tesla suggeriert aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die entsprechend beworbenen und vertriebenen Fahrzeuge seien in der Lage, vollständig autonom zu fahren. Jedenfalls besteht eine hinreichende Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff dahingehend missverstehen. |