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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Bei Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann die Honorarbefragung des BVSK (hier 2022) zur Schätzung der üblichen Vergütung herangezogen werden, wobei das angemessene Grundhonorar sich nach dem BVSK 2022 HB V Korridor bestimmt und Nebenkosten bis zu den dort genannten Höchstwerten erstattungsfähig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |