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Der Maßstab der Aufsichtspflicht bei Minderjährigen bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie dem örtlichen Umfeld, wobei das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Vorhersehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit etwaiger Maßnahmen miteinbezogen werden. Eine sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Verkehr erfordert auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten, sich ohne ständige Beobachtung selbst zu bewähren. Im vorliegenden Fall wurde die Aufsichtspflicht eines siebenjährigen, geübten Radfahrers, der bereits Verkehrserziehung absolviert hatte und in vertrauter Umgebung unterwegs war, als ausreichend angesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |