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Eine funktionsfähige Luftdruckpistole ist eine Schusswaffe im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG. Für das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis bedarf es bei einer Schusswaffe keiner weiteren Feststellung dahin, dass diese zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Eine subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen ist nicht erforderlich, da eine funktionsfähige Schusswaffe immer gefährlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |