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Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII bei einem als betrieblichen Unfall einzuordnenden Unfall im allgemeinen Straßenverkehr verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Charta der Grundrechte der EU). Eine Gesamtschau der Vor- und Nachteile der individualrechtlichen Haftung nach Zivilrecht und der sozialrechtlichen Haftung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zeigt, dass keine durch hinreichende Sachgründe nicht gedeckte Ungleichbehandlung festzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |