|
Ein Geschädigter muss ein günstigeres Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht gegen sich gelten lassen, wenn das Angebot ihm nicht direkt unterbreitet wurde, sondern lediglich einer Werkstattmitarbeiterin, und die Werkstatt keine Pflicht zur Weitergabe solcher Informationen hat. Zudem ist ein Angebot nicht zumutbar, wenn es keine weitergehenden Angaben zur Bereitstellung enthält und somit nicht "ohne weiteres" angenommen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |