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Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann vom Versicherungsnehmer Ersatz des an den Geschädigten regulierten Betrags verlangen, wenn sich der Versicherungsnehmer vorsätzlich vom Unfallort entfernt hat, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Ein Fall des § 142 StGB stellt regelmäßig eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung dar, bei der ein Regress bis zu 5.000,00 € in Betracht kommt. Für die fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet, wobei im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort in der Regel Kausalität gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |