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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen unfallbedingter HWS-Distorsion oder Gehörschädigung setzt den Nachweis der Kausalität durch den Kläger voraus; fehlende fachärztliche Behandlung und anamnestisch fehlende Beschwerden schließen eine HWS-Distorsion aus, während bei vorbestehenden Gehörschäden und geringer Wahrscheinlichkeit des Unfallmechanismus die Kausalität für einen Gehörschaden nicht erwiesen ist. Mietwagenkosten sind auf Basis der korrekten Fahrzeuggruppe erstattungsfähig; die Anmietung einer höheren Gruppe bedarf eines substantiierten Nachweises der Nichtverfügbarkeit eines günstigeren, gleichwertigen Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |