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Landgericht Nürnberg-Fürth v. 27.12.2023: Zur Haftung des Halters bei Kollision in der Waschstraße durch Aufschieben eines Fahrzeugs




Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.12.2023 - 8 O 6661/22) hat entschieden:

   Die Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Einstandspflicht des Kfz-Halters sowie dessen Haftpflichtversicherers ist gesetzlich als Gefährdungshaftung ausgestaltet, die sich allein an die Betriebsgefahr eines Kfz knüpft. Ein Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeuges ist nicht erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"


Tenor:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.089,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.12.2022.

2. Die Beklagte zahlt ferner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.12.2022.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 28% und die Beklagte 72%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.685,88 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Die Klägerin kann in der Hauptsache Schadensersatz in Höhe von 4.089,89 € geltend machen.

Die Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Einstandspflicht des Kfz-Halters sowie dessen Haftpflichtversicherers ist gesetzlich als Gefährdungshaftung ausgestaltet, die sich allein an die Betriebsgefahr eines Kfz knüpft. Ein Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeuges ist nicht erforderlich.

1. Zur Überzeugung des Gerichts wurde das klägerische Fahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug, welches sich zu diesem Zeitpunkt aus nicht geklärten Gründen noch im Ausfahrtsbereich der Waschstraße befand, von der Waschstraße aufgeschoben. Hierbei wurde der klägerische Pkw im Frontbereich beschädigt. Konkret wurden das Nummernschild und der Kühlergrill beschädigt. Darüberhinausgehende Beschädigung konnten jedoch nicht nachgewiesen werden (siehe hierzu sogleich). Von einem aktiven Beitrag des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs am Unfallgeschehen geht das Gericht hingegen nicht aus.

2. Das Gericht stützt sich insbesondere auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) SK.

Im Rahmen eines Ortstermins wurde der Waschvorgang nachgestellt. Obwohl sich im Ausfahrtsbereich ein Fahrzeug (in diesem Fall eine Kehrmaschine) befand, wurde das sich noch in der Waschstraße befindliche Fahrzeug (ein Pkw BMW) auf dieses aufgeschoben. Die Schilderung des Zeugen K. ist damit schlüssig. Anhaltspunkte dafür, dass er das klägerische Fahrzeug fahrlässig oder vorsätzlich selbst in Bewegung gesetzt hat, sind nicht vorhanden. Ein solcher Vorgang wäre auch lebensfremd.

Allerdings konnten nicht alle vom außergerichtlichen Sachverständigen F. dokumentierten Beschädigungen mit der im Zivilprozess nötigen Maß an Sicherheit zum Unfallgeschehen zugerechnet werden. Frei von Widersprüchen und für das Gericht im vollen Umfang nachvollziehbar führte der Sachverständige SK aus, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges mit maximal 1,5 km/h zu bewerten sei. Trotz dieser geringen Geschwindigkeit korrespondierten die Beschädigungen am Kennzeichen und dem Halter des Kläger-Fahrzeugs sowie die Lackschäden an der Stoßfänger-Verkleidung dahinter mit einem derartigen Vorgang. Auch ein Kontakt am Frontgrill mit der entsprechenden Rissbildung sei plausibel. Beschädigung des Abstandssensors sowie eine Stauchung des Frontbereichs (mit Verschiebung des Spaltmaßes in der Motorhaube) konnte der Sachverständige dem Unfallvorgang hingegen nicht zweifelsfrei zuordnen. Dies gelte um so mehr, als an dem klägerischen Fahrzeug ein Vorschaden im Frontbereich dokumentiert sei. Dabei gab der Sachverständige nachvollziehbar an, dass die Firma KM GbR ein "Eurogarant"-Betrieb sei, der qualitativ die Standards einer markengebundenen Fachwerkstatt aufweise. Unter der Verwendung der aktuellen Stundenberechnungssätze kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die unzweifelhaft auf das Unfallgeschehen zurückführende Schäden Netto-Reparaturkosten von 3.005,84 € auslösen würden.

Der Sachverständige teilte hingegen die Auffassung des klägerischen Gutachters Fichtner, wonach die eine merkantile Wertminderung mit 295,00 € in Ansatz zu bringen sei.

Die Höhe der Gutachterkosten sowie die Unfallkostenpauschale sind zwischen den Parteien nicht streitig.

Damit kann die Klagepartei folgende Positionen beanspruchen:

Nr. Position Betrag 1 Netto-Reparaturkosten 3.005,84 € 2 Wertminderung 295,00 € 3 Netto-Sachverständigengebühren 764,05 € 4 Unfallkostenpauschale 25,00 € 5 Summe 4.089,89 €

3. Aus dem Gegenstandswert von 4.089,89 € kann die Klägerin auch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend machen.

4. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

5. Die Klage wurde der Beklagten am 23.12.2022 zugestellt. Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB waren der Klagepartei daher ab dem 24.12.2022 zuzusprechen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2 und § 711 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-39451

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