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Die Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Einstandspflicht des Kfz-Halters sowie dessen Haftpflichtversicherers ist gesetzlich als Gefährdungshaftung ausgestaltet, die sich allein an die Betriebsgefahr eines Kfz knüpft. Ein Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeuges ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |