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Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |