|
Die 100-prozentige Haftung der Beklagten zu 1) aus einem Verkehrsunfall ist unstreitig. Ein unfallbedingtes Knalltrauma mit Innenohrschädigung und Tinnitus wurde nach Sachverständigengutachten als nachweislich auf das Unfallereignis zurückzuführen festgestellt. Ein Feststellungsinteresse für weitere immaterielle Schäden ist zu bejahen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und unüberschaubar ist und künftig weitere, bisher noch nicht erkannte und nicht voraussehbare Leiden auftreten können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |