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Die Haftung der Bahn nach § 1 Abs. 1 HaftPflG ist wegen eines überwiegenden Eigenverschuldens des Fahrgastes beim Aussteigen gemäß §§ 4 HaftPflG, 254 BGB ausgeschlossen, wenn dieser trotz erkannter erheblicher Distanz zwischen Zug und Bahnsteigkante und nicht ausgefahrenem Trittbrett versucht auszusteigen. Die Gefährdungshaftung der Bahn tritt in einem solchen Fall hinter das grob-verkehrswidrige Verhalten des Fahrgastes zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |