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Die Klägerin kann von den Beklagten 70% des ihr aufgrund des Unfalls entstandenen Schadens verlangen (§§ 18 I S. 1, III, 17 II, I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1 VVG, 1 S. 1 PflVG, 823 I BGB). Beide Parteien hätten den Unfall vermeiden können, die Klägerin durch frühzeitigen Stillstand, die Beklagte zu 1) durch sorgfältige Überwachung ihres Fahrkanals beim Rückwärtsfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |