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Greift ein Beifahrer während der Fahrt in das Lenkrad, setzt er sich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs freiwillig und in deutlich stärkerem Maße als die Allgemeinheit aus. In einem solchen Fall ist die Anwendung des § 7 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, da der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |