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Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an, nicht auf den der Leistungsabteilung. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |