Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kempten v. 22.08.2023: Zur Fälligkeit fiktiver Reparaturkosten und der 6-monatigen Weiternutzungsfrist bei Fahrzeugschäden




Das Landgericht Kempten (Urteil vom 22.08.2023 - 14 O 730/23) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch auf fiktive Netto-Reparaturkosten ist derzeit nicht fällig, wenn die sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs als Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht erfüllt ist. Die 6-monatige Weiternutzungsfrist beginnt, sobald das Fahrzeug nutzbar und verkehrssicher ist; war es nach dem Unfall nicht verkehrssicher, beginnt die Frist erst mit der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit durch Reparatur.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze


Tenor:

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 5.359,33 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.359,33 Euro ist derzeit nicht fällig.

Grundsätzlich kann der Kläger Ersatz der fiktiven Netto-Reparaturkosten verlangen, da diese zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand liegen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt.

Die sechsmonatige Weiternutzung ist hier als Fälligkeitsvoraussetzung zu sehen.

Der BGH hat zwar mit Beschluss vom 18.11.2008, Az.: VI ZB 22/08 entschieden, dass wenn der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130% Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren lässt, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst 6 Monate nach dem Unfall fällig. Die Entscheidung bezieht sich jedoch auf die Abrechnung konkreter Reparaturkosten. Eine Übertragung auf die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten erfolgte bislang nicht. Insoweit hat der BGH mit Urteil vom 29.04.2008, Az.: VI ZR 220/07 entschieden, dass ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck falls erforderlich verkehrssicher reparieren lässt. Dies entspricht auch der Entscheidung des BGH vom 23.11.2010, Az.: VI ZR 35/10, worin es auch heißt:

"Vor Ablauf der 6-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn der den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht."

Die 6-monatige Weiternutzungsfrist beginnt sobald das Fahrzeug nutzbar, also sich in einem verkehrssicheren verkehrstauglichen Zustand befindet. Soweit es sich nach dem Unfall noch in einem verkehrstauglichen Zustand befindet, beginnt die 6-Monats-Frist mit dem Unfall, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt ist dann insoweit unerheblich (MüKu BGB/Oetker, 9. Auflage 2022, BGB § 249 Rn. 375). Insoweit sich das Fahrzeug nach dem Unfall nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet, beginnt die Frist zur Weiternutzung sobald es durch Reparatur wieder in einen verkehrstauglichen Zustand gebracht wurde.

Vorliegend war das am 22. Januar 2023 verunfallte Fahrzeug nach dem Unfall nicht verkehrssicher und nicht nutzungsfähig wie sich aus dem vorliegenden Privatgutachten Anl. K 1 der Prüfstelle Klemm ergibt. Die Nutzbarkeit wurde erst durch die Reparatur des Klägers wiederhergestellt, sodass es jedenfalls ab dem 03.03.2023 wieder nutzbar war. Folglich war jedoch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 01.08.2023 die 6Monats-Frist noch nicht abgelaufen, sodass der Anspruch nicht fällig ist.

Die Entscheidung über die Kosten erfolgt aus § 91, wie über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-40758

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