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Im Falle des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag über ein geleastes Fahrzeug schuldet der Leasingnehmer als Anspruchsinhaber die Rückgewähr des Fahrzeugs an den Verkäufer. Ist dem Leasingnehmer die Rückgewähr des Fahrzeugs unmöglich, weil der Leasinggeber das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags bereits zurückgenommen und veräußert hat, schuldet der Leasingnehmer Wertersatz. Dieser Wertersatzanspruch kann mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgerechnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |