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1. "Unklarheiten" im Hinblick auf den schuldrechtlichen Kaufvertrag stehen der Annahme der dinglichen Übereignung nicht zwingend entgegen und müssen die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB - wie hier in der Gesamtbetrachtung - nicht erschüttern.2. Zur - hier nicht feststellbaren - Einwilligung in einen Verkehrsunfall. (Leitsätze des Gerichts) |