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Nach durchgeführter Beweisaufnahme geht das Gericht aufgrund der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bzw. der beiderseitigen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge von einer Schadensquotelung von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Gunsten des Klägers aus. Der Kläger musste sich einen eigenen Verursachungsbeitrag anrechnen lassen, da er nicht beweisen konnte, dass ihn kein Verschulden am Unfall trifft bzw. sich der Verkehrsunfall für ihn als unabwendbares Ereignis darstellte. Auch die Beklagtenseite konnte nicht nachweisen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 unvermeidbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |