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Ein Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot nicht in Anspruch nimmt, sofern dieses Angebot 'ohne weiteres zugänglich' war. Dies gilt auch, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers nicht zur Verfügung stünde. Ein Schreiben des Versicherers mit konkreten Angeboten und Kontaktdaten, das Tageshöchstpreise inklusive aller Nebenkosten nennt, kann ein solches 'ohne weiteres zugängliches' Angebot darstellen, selbst wenn die konkrete Mietwagenklasse des geschädigten Fahrzeugs nicht explizit aufgeführt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |