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Die merkantile Wertminderung ist kein Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 BGB, sondern ein Entschädigungsanspruch im Sinn des § 251 BGB, da die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht möglich ist. Daher ist die Wertminderung in vollem Umfang ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten. Dies liegt daran, dass § 251 BGB anders als § 249 Abs. 2 S. 2 BGB keine Regelung enthält, dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn diese tatsächlich anfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |